Satzung Swister
Turm e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Swister Turm e.V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Weilerswist.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
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Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhalt und Pflege des Swister Turms und des angrenzenden Geländes als Begegnungs- und Wallfahrtsstätte. Hierzu wirkt der Verein in
Abstimmung mit der Kath. Kirchengemeinde Sankt Mauritius Weilerswist bei der Unterhaltung, Nutzung und Verwaltung der Kapelle und des Grundstücks mit und fördert diese.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt dasVermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Sankt Mauritius Weilerswist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§3
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und
jede juristische Person werden.
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Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag zu
stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
- Bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag
auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt
kann jeder Zeit erklärt werden. Er wird nach Eingang des Austrittsschreibens zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gravierend gegen die Satzung
und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des
Mitglieds an den Verein oder das Vereinsvermögen.
§5
Mitgliedsbeiträge
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Es wird ein Mitgliedsbeitrag, jährlich fällig zum 1.
April, erhoben.
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Die Höhe des Beitrags und die Beitragsstruktur (z.B.
Einzel-, Familienbeiträge und Beiträge für Minderjährige bzw. Auszubildende und Studenten) bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Der Vorstand kann Mitgliedern die Beiträge auf schriftlichen Antrag ganz oder
teilweise erlassen bzw. stunden.
§6
Vorstand
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Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten; im Falle der Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden. Ist dieser verhindert, so wird der Verein durch den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam vertreten.
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Ferner gehört der Pfarrer, der Vorsitzender des
Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius in Weilerswist ist, oder ein von ihm benannter Vertreter dem Vorstand als geborenes und stimmberechtigtes Mitglied an.
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Der Vorsitzende führt den Verein und bestimmt im
Benehmen mit dem Vorstand die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er führt die Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung ein, leitet diese und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus.
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Kommt es bei Abstimmungen des Vorstandes zu
Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
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Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des
Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist derjenige, der die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereint.
Gewählt werden kann, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden; hierfür ist eine 2/3
Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Teamwahl ist möglich, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. In diesem Fall müssen die Teammitglieder innerhalb eines Monats die
Vorstandsaufgaben verteilen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt der alte Vorstand im Amt.
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Für projektbezogene Aufgaben kann der Vorstand einen
Leiter benennen.
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Der Vorstand kann zur Unterstützung bis zu vier
Personen zu beratenden Beisitzern in den Vorstand berufen, die jedoch im Vorstand nicht stimmberechtigt sind und den Verein nicht vertreten können.
- Sofern ein Mitglied des Vorstandes unterjährig von seinem Amt zurücktritt,
werden dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den anderen Vorstandsmitgliedern übernommen. Tritt der komplette Vorstand zurück, wird vom Pfarrer, der Vorsitzender des
Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde St. Mauritius ist, oder dem von ihm benannten Vertreter eine Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen, mit dem Ziel, einen neuen Vorstand
zu wählen. Bis zur Neuwahl wird der Verein von dem Pfarrer, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Mauritius ist, oder dem von ihm benannten Vertreter
geleitet.
§7
Mitgliederversammlung
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Eine Mitgliederversammlung findet jährlich (möglichst
im ersten Jahresdrittel) statt. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme.
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Mitgliederversammlungen werden durch Rundschreiben
einberufen. Dabei ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
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·
Bericht des Vorstandes
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·
Bericht der Kassenprüfer
-
·
Entlastung des Vorstandes
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·
Wahl eines neuen Vorstandes (nach
Ablauf der Amtszeit)
-
·
Wahl der Kassenprüfer
-
·
Behandlung von Anträgen aus dem
Mitgliederkreis
-
·
Verschiedenes
Anträge aus dem Mitgliederkreis müssen spätestens 7 Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann zu Beginn der
Mitgliederversammlung Eilanträge stellen, über deren Zulassung als separaten Tagesordnungspunkt die Mitgliederversammlung entscheidet.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
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Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
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Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§8
Sonstige Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.