Satzung
Swister Turm e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Swister Turm e.V.".
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Der Verein hat seinen Sitz in Weilerswist.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Denkmäler sind: a) der Swister Turm als Baudenkmal, b)
das Gelände um den Swister Turm als Bodendenkmal und c) die Lindenallee als Naturdenkmal. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhalt und Pflege des Swister
Turms und des angrenzenden Geländes. Hierzu wirkt der Verein in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer, der Kath. Kirchengemeinde Sankt Mauritius Weilerswist bei der Erhaltung sowie der
Unterhaltung, Nutzung und Verwaltung der Kapelle und des Grundstücks mit und fördert diese. Ziel ist auch,
die Kapelle und das Gelände als Begegnungs- und Wallfahrtsstätte auszubauen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Katholische Kirchengemeinde Sankt Mauritius Weilerswist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§3
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
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Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem
Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
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Bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser
verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
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Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt
Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann jeder Zeit erklärt werden Er wird nach Eingang des Austrittsschreibens zum
Ende des Geschäftsjahres wirksam.
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gravierend gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss beschließt der Vorstand.
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitglieds an den Verein oder das Vereinsvermögen.
§5
Mitgliedsbeiträge
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Es wird ein Mitgliedsbeitrag, jährlich fällig zum 1. April, erhoben.
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Die Höhe des Beitrags und die Beitragsstruktur bestimmt die Mitgliederversammlung.
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Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
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Der Vorstand kann Mitgliedern die Beiträge erlassen.
§6
Vorstand
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Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer. Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten; im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Ist dieser verhindert, so wird der Verein durch den Schatzmeister und den
Schriftführer gemeinsam vertreten.
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Ferner gehört der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius in Weilerswist oder ein von
ihm benannter Vertreter dem Vorstand als Vertreter des Grundstückseigentums und als geborenes und stimmberechtigtes Mitglied an.
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Der Vorsitzende führt den Verein und bestimmt im Benehmen mit dem Vorstand die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er führt die
Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung ein, leitet diese und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Kommt es bei Abstimmungen des Vorstandes zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
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Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder üben nach dem Ende der turnusmäßigen Wahlperiode ihr Amt so lange weiter aus bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Gewählt ist derjenige, der die einfache Mehrheit der
anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereint.
Gewählt werden kann, der volljährig und geschäftsfähig ist. Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden; hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der
Vereinsmitglieder erforderlich.
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Für projektbezogene Aufgaben kann der Vorstand einen Leiter benennen.
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Der Vorstand kann zur Unterstützung bis zu vier Personen zu beratenden Beisitzern in den Vorstand berufen, die jedoch im
Vorstand nicht stimmberechtigt sind und den Verein nicht vertreten können.
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Sofern ein Mitglied des Vorstandes unterjährig von seinem Amt zurücktritt, werden dessen Aufgaben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung von den anderen Vorstandsmitgliedern übernommen. Tritt der komplette Vorstand zurück, wird vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde St. Mauritius oder
dem von ihm benannten Vertreter eine Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen, mit dem Ziel, einen neuen Vorstand zu wählen. Bis zur Neuwahl wird der Verein von dem
Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Mauritius oder dem von ihm benannten Vertreter geleitet.
§7
Mitgliederversammlung
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Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
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Mitgliederversammlungen werden durch Rundschreiben einberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung und sonstige
Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder können auch durch E-Mail an die Mitglieder verschickt werden. Dabei ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
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Bericht des Vorstandes
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Bericht der Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl eines neuen Vorstandes (nach Ablauf der Amtszeit)
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Wahl der Kassenprüfer.
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Behandlung von Anträgen aus dem Mitgliederkreis
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Verschiedenes
Anträge aus dem Mitgliederkreis müssen
spätestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
Diese Anträge sind
zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Jedes
Mitglied kann zu Beginn
der Mitgliederversammlung Eilanträge stellen, über deren
Zulassung als separaten
Tagesordnungspunkt die Mitgliederversammlung
entscheidet.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der
Mitglieder dies schriftlich
beantragt.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung reicht die
einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Zur Änderung der Satzung
und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
5.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§8
Sonstige Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen
Verein.